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Für gesondert vermietete Einstellplätze und ähnliche Einrichtungen gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer (Art. 266e OR), sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Mieten Sie den Parkplatz selbst und möchten ihn weitervermieten, brauchen Sie die Zustimmung Ihrer Vermieterschaft (Untermiete, Art. 262 OR). Bei Stockwerkeigentum gelten zusätzlich Reglement und Hausordnung.
Nein. Privatpersonen inserieren auf immobilien-365.ch 2 Inserate gleichzeitig gratis, jedes ist 30 Tage online.
Für gesondert vermietete Einstellplätze gilt nach Art. 266e OR eine Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer, wenn im Vertrag nichts anderes steht.
Nur mit Zustimmung der Vermieterschaft (Art. 262 OR). Fragen Sie vorher schriftlich nach.
Das hängt stark von Ort und Art des Platzes ab. Vergleichen Sie aktuelle Inserate in Ihrer Gemeinde und wählen Sie einen marktgerechten Preis.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.