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Wer ein Zimmer weitervermietet, braucht nach Art. 262 OR die Zustimmung der Vermieterschaft. Diese darf sie nur verweigern, wenn Sie die Bedingungen der Untermiete nicht offenlegen, die Bedingungen im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind oder ihr wesentliche Nachteile entstehen.
Der Untermietzins sollte sich am Anteil des Zimmers an der Gesamtmiete orientieren; für Möbel oder Leistungen ist ein angemessener Zuschlag üblich. Gegenüber der Vermieterschaft haften Sie als Hauptmieterin oder Hauptmieter weiterhin für die ganze Wohnung.
Nein. Privatpersonen inserieren auf immobilien-365.ch 2 Inserate gleichzeitig gratis, jedes ist 30 Tage online.
Ja. Untermiete ist nach Art. 262 OR nur mit Zustimmung der Vermieterschaft erlaubt. Holen Sie diese schriftlich ein.
Ein angemessener Zuschlag, etwa für Möbel, ist üblich. Ist der Untermietzins im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich, darf die Vermieterschaft die Zustimmung verweigern.
Wer im Mietvertrag steht, bleibt gegenüber der Vermieterschaft verantwortlich. Klären Sie Wechsel im Mietvertrag früh mit der Verwaltung.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.